Ingenieurbüro Poosch-Böckl
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Information im Sinne der Datenschutz Grundverordnung (DSGVO)
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Sachverständige respektieren und schützen das Recht auf Datenschutz und Privatsphäre und
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Keine Datenerhebung auf der Homepage
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Datenschutzrechtliche Rolle von Sachverständigen bei Gutachtensaufträgen
Datenschutzrechtlich sind Sachverständige im Rahmen ihrer Gutachtenstätigkeit – unabhängig
davon, (a) ob sie von einem Gericht bzw einer Behörde bestellt werden oder (b) ob sie im
privaten Auftrag tätig sind – als „Auftragsverarbeiter“ zu qualifizieren.
Datenschutzrechtlicher „Verantwortlicher“ ist jeweils der „Auftraggeber“, also das/ die jeweilige
Gericht/ Behörde bzw der jeweilige „private“ Gutachtensauftraggeber. Dementsprechend sind
diese – und nicht die Sachverständigen – insbesondere auch für die Erfüllung der
datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte, wie inbesondere etwaiges Recht auf Information,
Auskunft, Richtigstellung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragung und/ oder Widerspruch,
berufen. Sämtliche Anträge zu Betroffenenrechten sind daher direkt beim Gericht/ bei der
Behörde bzw dem „privaten“ Gutachtensauftraggeber und nicht bei den
(Gerichts)Sachverständigen geltend zu machen. Sollten Anträge doch bei den
(Gerichts)Sachverständigen gestellt werden, werden diese an den jeweiligen
datenschutzrechtlich Verantwortlichen weitergeleitet.