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Ingenieurbüro Poosch-Böckl

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Information im Sinne der Datenschutz Grundverordnung (DSGVO)

Ihre Daten sind uns wichtig!

Sachverständige respektieren und schützen das Recht auf Datenschutz und Privatsphäre und
ergreifen alle gesetzlich erforderlichen Maßnahmen, um personenbezogenen Daten zu schützen:
Unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des
Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen
Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten betroffener
Personen treffen sie geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko
angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten, einschließlich Schutz vor unbefugter oder
unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung
oder unbeabsichtigter Schädigung („Integrität und Vertraulichkeit“).

Keine Datenerhebung auf der Homepage
Im Rahmen des Besuchs auf dieser Homepage werden keine personenbezogenen Daten – auch
nicht via Cookies odgl. – ermittelt.

Datenschutzrechtliche Rolle von Sachverständigen bei Gutachtensaufträgen
Datenschutzrechtlich sind Sachverständige im Rahmen ihrer Gutachtenstätigkeit – unabhängig
davon, (a) ob sie von einem Gericht bzw einer Behörde bestellt werden oder (b) ob sie im
privaten Auftrag tätig sind – als „Auftragsverarbeiter“ zu qualifizieren.
Datenschutzrechtlicher „Verantwortlicher“ ist jeweils der „Auftraggeber“, also das/ die jeweilige
Gericht/ Behörde bzw der jeweilige „private“ Gutachtensauftraggeber. Dementsprechend sind
diese – und nicht die Sachverständigen – insbesondere auch für die Erfüllung der
datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte, wie inbesondere etwaiges Recht auf Information,
Auskunft, Richtigstellung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragung und/ oder Widerspruch,
berufen. Sämtliche Anträge zu Betroffenenrechten sind daher direkt beim Gericht/ bei der
Behörde bzw dem „privaten“ Gutachtensauftraggeber und nicht bei den
(Gerichts)Sachverständigen geltend zu machen. Sollten Anträge doch bei den
(Gerichts)Sachverständigen gestellt werden, werden diese an den jeweiligen
datenschutzrechtlich Verantwortlichen weitergeleitet.